Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2007

HG 2007

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Deckung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2007 Kredite bis zur Höhe von 560

000 000 Euro aufzunehmen.

(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die

Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahr 2007 fällig werdenden

Krediten zu, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt.

(3) Über die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus

darf das Ministerium der Finanzen zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den

Fonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden, Kredite

bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro aufnehmen. Die nach Satz 1

aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Strukturfonds zu

tilgen.

(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der

Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von

Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und

ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen

oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge

von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig

wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe

der nach Satz 2 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt auch

für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene

Kreditaufnahme.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab

Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des

nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des

in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach

aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten

Haushaltsjahres anzurechnen.

(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,

den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen

Erfordernissen zu bestimmen.

(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur

Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im

Haushaltsjahr 2007 bis zur Höhe von 12 vom Hundert des in § 1 Satz 1

festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1 noch nicht in Anspruch

genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen.

Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung

wiederholt in Anspruch genommen werden.

§ 1 § 3